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Was auch immer 2023 bringen wird – wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage besitzen oder sich eine anschaffen möchten, können Sie sich über jetzt in Kraft getretene Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) freuen.
Gut 41 Prozent des Stromverbrauchs in Deutschland stammen mittlerweile aus erneuerbaren Energien. Bereits in acht Jahren, 2030, soll sich dieser Anteil auf 80 Prozent verdoppelt haben – und deshalb macht eine Neufassung des EEG unter anderem die Photovoltaik für private Haushalte interessanter. Mit Beginn dieses Jahres sind die Vergütungssätze für die Einspeisung ins Stromnetz gestiegen, wichtige Steuern rund um die Anlage sind komplett abgeschafft und das Betreiben der Anlage ist jetzt deutlich einfacher, weil entbürokratisiert.
Was sich konkret seit dem 1. Januar geändert hat:
Private Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) sind von der Einkommenssteuer befreit, und zwar unabhängig davon, wie Sie den Strom verwenden. Selbst dann, wenn Sie all‘ ihren Strom ins öffentliche Netz einspeisen, müssen Sie darauf keine Einkommenssteuer mehr zahlen. Wermutstropfen: Alle Ausgaben, die Sie rund um ihre PV-Anlage tätigen, können Sie nicht länger als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für die Abschreibungen (AfA).
Steuerliche Erleichterung gibt es zudem bei der Anschaffung einer PV-Anlage: Es fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Mehr noch: Nicht nur die Anlage an sich, auch die Lieferung und die Montage sind mehrwertsteuerfrei. Ihr Installationsbetrieb muss das bereits bei der Angebotserstellung beachten.
Bis Ende des vergangenen Jahres musste immer ein Vertreter des Netzbetreibers vor Ort sein, wenn eine private Anlage neu ans Netz ging. Das ist jetzt nicht mehr nötig; wenn Sie sich jetzt eine Anlage bis 30 kWp anschaffen, können Sie sie ohne „offizielle Beaufsichtigung“ in Betrieb nehmen.
Mit einer in diesem Jahr in Betrieb genommenen Anlage mit einer Leistung bis 25 kWp können Sie so viel Strom ins öffentliche Netz einspeisen, wie Sie wollen. Bisher durften es nur maximal 70 Prozent der Nennleistung sein. Mit der Gesetzesänderung entfällt die Pflicht, einen teuren Erzeugungszähler zu kaufen oder ihn beim Netzbetreiber zu leihen. Für bereits bestehende Anlagen gilt: Bei solchen mit einer Leistung bis 7 kWp greift die neue Regel ebenfalls, bei Bestandsanlagen zwischen 7 und 25 kWp ist die 70-Prozent-Begrenzung allerdings weiterhin gültig.
Seit Beginn dieses Jahres erhalten Sie erstmals auch dann eine staatliche Förderung, wenn Sie Ihre neue Anlage auf dem Garagendach, am Balkon, im Garten oder an einem sonstigen Standort installieren. Bisher gab es Fördergeld nur für Anlagen auf dem Hausdach.
Dank der Neuerung des EEG können Sie jetzt jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob Sie Ihre PV-Anlage ausschließlich für den Eigenbedarf nutzen oder einen Teil Ihres produzierten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen.
Bereits seit Juli 2022 gibt es mehr Geld für den eingespeisten Strom – bei Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen wurden. Und natürlich für alle Anlagen, die jetzt neu installiert werden. Wenn Sie Ihren gesamten selbst erzeugten Strom ins Netz einspeisen, ist die Vergütung nochmal höher, als wenn Sie nur einen Teil einspeisen. Und: Da die EEG-Umlage weggefallen ist, wird die Abrechnung des Stromverkaufs einfacher.
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