Eichrechtskonforme Abrechnung von Ladevorgängen
Beim Laden von Elektrofahrzeugen sind nicht nur technische, sondern auch rechtliche Belange, wie z. B. die mess- und eichrechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Mess- und Eichrecht findet immer dann Anwendung, wenn die erhobenen Messwerte im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr verwendet werden sollen, wenn also auf ihrer Grundlage abgerechnet wird. Wenn Ladevorgänge auf der Grundlage von kWh oder Zeit abgerechnet werden sollen, ist das Mess- und Eichrecht also anwendbar und die Vorgaben einzuhalten.
Sie finden jedoch keine Anwendung, wenn der Ladevorgang dem Nutzer nicht in Rechnung gestellt, sondern an ihn verschenkt wird. Gleiches gilt, wenn zwar eine Abrechnung erfolgt, diese Abrechnung aber pauschal auf der Grundlage einer Flatrate mit einem kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum (pro Kalendertag, pro Woche, pro Monat) erfolgt. Unabhängig von der Frage, ob dies nach der Preisangabenverordnung zulässig ist, würde die Abrechnung nach Zeit eine eichrechtskonforme Zeitmessung voraussetzen. Daraus ergibt sich, dass folgende Abrechnungsarten unumstritten möglich sind:
- Rein verbrauchsabhängige Abrechnung unter Angabe der geladenen Strommenge in Kilowattstunden
- Kombinationen aus kWh-Tarif und einem Tarifelement wie einer Nutzungsgebühr oder einer Parkzeit