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Definition der Steuerbaren Verbrauchseinrichtung

SteuVE sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, welche im Niederspannungsnetz (Netzebene 6 und 7) angeschlossen sind:

  • Private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte, auch Klima-Splitgeräte)

Maßgeblich für die Neuregelung ist: Das Gerät wurde nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen. Auch Geräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen in Form einer freiwilligen Teilnahme profitieren.

Ab dem 01.01.2024 gelten für die aufgeführten neu installierten Geräte neue Anforderungen:

  • SteuVE müssen mit den notwendigen technischen Vorrichtungen ausgestattet sein, damit ein ausgegebener Steuerbefehl des Netzbetreibers unverzüglich umgesetzt wird. (Hinweis: Beauftragt der Betreiber einen Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit für die Belange von § 14a EnWG, räumt dies dem Netzbetreiber die Möglichkeit ein, vom sofortigen Einbau möglicherweise veralteter Technik abzusehen, sofern es im betroffenen Niederspannungsstrang noch keinen akuten Steuerungsbedarf gibt.)
  • Installationsbetriebe müssen diese Geräte bis zum Zählerschrank kommunikativ verbinden.
  • Im Falle einer Steuerung haben sowohl der Netzbetreiber als auch der Betreiber der Anlage ab dem 01.03.2025 Dokumentationspflichten, um die stattgefundene Reduzierung nachweisen zu können.
Wallbox
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Besonderheiten und Ausnahmen: Speicherheizungen, Direktheizgeräte (bspw. Infrarotheizungen) und Altanlagen, welche in der Vergangenheit noch kein reduziertes Netzentgelt erhalten haben, sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Ebenso gilt dies für SteuVE mit einer elektrischen Leistung ≤ 4,2 kW. Bisherige Regelungen gelten dann fort.

Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Netzanschlussleistung von über 11 kW dürfen nur auf minimal 40 % ihrer Leistung reduziert werden.

Mehrere Wärmepumpen und/oder Anlagen zur Raumkühlung mit einer Bemessungsleistung ≤ 4,2 kW je Gerät (bspw. Klima-Splitgeräte) an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen und müssen steuerbar sein. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung. Sofern mehrere SteuVE hinter einem Netzanschlusspunkt angeschlossen werden, wird der maximale netzwirksame Leistungsbezug gemäß einer Berechnungslogik bestimmt. Maßgeblich hierfür ist die Art der Steuerung. Der ZVEH stellt unter diesem Link ein anschauliches Tool für die Leistungsermittlung bereit.

Sofern an einem Netzanschluss mindestens eine neue SteuVE sowie eine Erneuerbare Energien-(Bestands-)Erzeugungsanlage (bspw. PV- oder KWK-Anlage) installiert sind, so ist nach derzeitigem Stand des § 9 EEG auch die Steuerbarkeit der Erzeugungsanlage zwingend herzustellen, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde. Dies gilt unabhängig von der Erzeugungsleistung der Erneuerbare Energien-Erzeugungsanlage.

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