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Teilnahmeverpflichtung von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Für bereits vorhandene SteuVE gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung und ggf. einer Netzentgeltreduzierung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Unter Umständen können Sie jedoch in den neuen Mechanismus (das „neue Regime“) freiwillig wechseln. Ein Wechsel in die Altregelung ist hingegen dann nicht mehr möglich.

Garage Batteriespeicher
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Anlagen, für welche die Festlegung der Bundesnetzagentur gelten:

  • neue Verbrauchseinrichtung mit einer elektrischen Leistung > 4,2 kW
  • ab 01.01.2029: § 14a-EnWG-Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bisher eine Netzentgeltreduzierung in Anspruch genommen haben
  • freiwilliger Wechsel von Bestandsanlagen

Anlagen, für welche die Festlegung der Bundesnetzagentur nicht gelten:

  • Neue Geräte mit einer elektrischen Leistung ≤ 4,2 kW (Achtung: Gibt es mehrere Geräte (betrifft Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung) hinter einem Netzanschlusspunkt, die in Summe 4,2 kW überschreiten, gelten die Neuregelungen.)
  • Verbrauchsanlagen, die vor dem 01.01.2024 keine Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG in Anspruch genommen haben
  • (Nacht)Speicherheizungen
  • Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten, § 35 Abs. 1 / 5a StVO (u. a. Polizei, Feuerwehr)
  • Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die für gewerbliche, betriebsnotwendige Zwecke oder für kritische Infrastruktur eingesetzt werden

Besonderheit Speicherheizungen

Bei Speicherheizungen im Bestand gelten die bisherigen Regelungen bis zur Außerbetriebsetzung. Diese Anlagen können nicht in die Neuregelungen überführt werden. Speicherheizungen, welche nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der neuen Festlegung nach § 14a EnWG. Ein Anspruch auf Netzentgeltreduzierung für diese Neuanlagen besteht nicht.

Besonderheit Batteriespeicher

Bei Batteriespeichern ist für die Teilnahmeverpflichtung maßgeblich, ob ein Netzbezug > 4,2 kW technisch möglich ist. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Fahrweise des Batteriespeichers. Zur Teilnahme verpflichtet sind daher z. B. auch Stromspeicher, die softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert sind.

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