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© Fränkische Rohrwerke

Elektromobilität – Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden

Elektromobilität ist die Schlüsseltechnologie für eine klimafreundliche Energiewende im Verkehrsbereich und wird künftig in Verbindung mit Erneuerbaren Energien dazu beitragen, verkehrsspezifische Umweltbelastungen deutlich zu vermindern. Der Betrieb von Elektrofahrzeugen sorgt in der Kombination mit Erneuerbare Energien für einen deutlich geringeren CO2-Ausstoß.

Der Ausbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur ist dabei ein wichtiger Bestandteil der Elektromobilität und Grundlage für die Akzeptanz. Dabei wird das „Laden zu Hause“ und damit der Ausbau von Ladeeinrichtungen auf privaten Grundstücken ein wichtiger Baustein der Ladeinfrastruktur. Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes sowie der privaten Elektroinstallation bestimmen dabei die Funktionalität und Sicherheit der Ladeeinrichtung.

Aufladung Elektrofahrzeug
Aufladung eines Elektrofahrzeugs, © Petair - stock.adobe.com

Diese Rubrik beschreibt die Anforderungen an die Elektroinstallation, die erfüllt sein müssen, damit Ladeeinrichtungen sicher und zuverlässig angeschlossen und betrieben werden können. Sie wendet sich an interessierte Haus- und Grundstückseigentümer, an Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie an Handelshäuser und Wohnungsbaugesellschaften. Darüber hinaus ist die Rubrik an Bauplaner, Architekten und Elektrohandwerker gerichtet. Denn im Neubau und im Rahmen umfangreicher Sanierungen können Ladeeinrichtungen einfacher installiert werden, wenn diese bereits bei der Planung berücksichtigt wurden.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG

Die Bundesregierung plant für 2030 bis zu 10 Millionen zugelassene Elektrofahrzeuge. Damit der große Bedarf an Ladepunkten gedeckt werden kann, hat die Bundesregierung die Richtlinie 2014/94/EU der EU mit dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GebäudeElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) in Nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz ist seit dem 25. März 2021 in Kraft. Durch das Gesetz sind Maßnahmen zur Ladeinfrastruktur und Ladepunkten bei Neubauten oder Renovierungen von größeren Wohngebäuden und von Nichtwohngebäuden vorgegeben. Es ist eine Leitungsinfrastruktur aufzubauen, bestehend aus geeigneten Leitungsführungen für Elektround Datenleitungen. Dies können z. B. Leerohre, Bodeninstallationssysteme oder andere Kabelmanagementsysteme sein.

Das GEIG macht im Detail folgende Vorgaben:

  • Bei neu zu errichtende Wohngebäude ab sechs Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Bei Nichtwohngebäuden ab sieben Stellplätzen muss jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur sowie zusätzlich mit einem betriebsbereiten Ladepunkt ausgestattet werden.
  • Bestandsgebäude (Nichtwohngebäude) mit 20 Stellplätzen je Gebäude müssen ab dem Jahr 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen.
  • Bei Renovierung von Bestandsgebäuden muss ab elf Stellplätzen jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Bei Nichtwohngebäuden ab elf Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur sowie zusätzlich mit einem betriebsbereiten Ladepunkt ausgestattet werden. Eine geeignete Leitungsführung für diese Anforderung kann z. B. ein Leerrohr sein.

Für die Ladeinfrastruktur ist zusätzlich der erforderliche Raum für Kabelanschluss, intelligente Messsysteme, Schutz- und Schaltgeräte sowie Platz für ein Lademanagement vorzusehen.

Zwar sieht das GEIG aktuell noch keine Verpflichtung für Ein- und Zweifamilienhäuser vor, aber eine Novellierung der EU-Richtline steht an. Wahrscheinlich ist, dass in der Novellierung bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden die Anzahl der geforderten Stellplätze mit Ladeinfrastruktur erhöht wird. Zusätzlich sollen an Bürogebäude spezielle Anforderungen an die Anzahl von Ladenpunkten gestellt werden. Es empfiehlt sich daher schon heute, über das gültige GEIG hinaus, in der Planung eine Leitungsinfrastruktur für künftige Ladepunkte zu berücksichtigen. So lassen sich hohe Folgekosten für eine spätere Nachrüstung vermeiden.

Stellplätze Leitungsinfrastruktur Ladepunkte Umsetzung
Neubau Wohngebäude > 5 jeder Stellplatz 0 25.03.2021
Neubau Nichtwohngebäude > 6 jeder 3. Stellplatz > = 1 25.03.2021
Renovierung * Wohngebäude > 10 jeder Stellplatz 0 25.03.2021
Renovierung * Nichtwohngebäude > 10 jeder 5. Stellplatz > = 1 25.03.2021
Bestand * Nichtwohngebäude > 20 0 > = 1 01.01.2023

Tabelle Umsetzung GEIG, * Größere Renovierung, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst

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